Die
in der Menschheitsgeschichte wirkmächtigste Aggression bildeten
stets Lügen in Form von Halbwahrheiten und
Übertreibungen. - Macht ist das Vermögen, ungezügelt zu lügen. |
Webseite im Werden | Steckbrief
gem §§ 24 u 25 Mediengesetz: Target: Norbert
Mühlhauser, geb 4.2.1959
Klagsadresse: Burgholzstr. 12, A-3352 St.Peter/Au Diese website unterliegt der ausschließlichen Verfügungsgewalt der obig angeführten Privatperson. Grundlegende Richtung dieses Mediums: Die (mentale) Erhebung gegen die strukturelle Ausbeutung des Individuums durch Gesellschaftsarchtiketen, d.h. durch jene, die vermeinen, der Bürger wäre nur Bewirtschaftungssubstrat zur höheren Ehre des zivilisatorischen Gesamtkunstwerkes von Machthabern (=Meinungsmachern). Zur Privatperson: Der Verfasser hat keinerlei politische Intentionen mit Ausnahme des politischen Ausdrucks. Seine perönlichen Präferenzen sind:
Wegen der in dieser Gesellschaft hemmungslos exekutierten Gesinnungskontrolle ist ihm als Normalbürger die Einrichtung eines Diskussionsforums auf dieser website nicht möglich, da damit verbundene Rechtskosten für Normalbürger nicht finanzierbar sind und er sich andererseits auch nicht zum Handlanger der Gesinnungskapos machen möchte - ganz abgesehen von den erfoderlichen Zeitressourcen für die gebotene "Moderation", sprich: Selbstzensur. Lobpreisungen, Wünsche, Anregungen und Beschwerden bitte an folgende eMail schicken: Da der Verfasser sich jedoch sein Einkommen selbständig erwirtschaften muss, hat er für Privatveranlassungen wie derlei Beantwortungen nur vielleicht 2 Stunden im Monat Zeit. |
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Weshalb den
EU-Reformvertrag brandmarken?
Durch den EU-Reformvertrag wird zwar eine bessere Handlungsfähigkeit durch Verschlankung der Kommission erreicht, gleichzeitig wird aber durch Wegfall des Einstimmigkeitserfordernisses in vielen Bereichen die formalrechtlich bisher noch weitgehend souveräne Republik Österreich dem Mehrheitsbeschluss eines Kollektivorgans, d.h. der Kommission bzw des Rates, unterworfen. Dies stellt einen weiteren drastischen Eingriff in die Souveränität des österreichischen Wahlvolkes dar, das schon vor dem EU-Reformvertrag - trotz Vetorechtes, also sozusagen freiwillig in Vertragsbefolgung herbeigeführt - nur mehr über stark eingeschränkte Rechtsgestaltungsbefugnisse etwa in den Bereichen Lebensmittelrecht, Besteuerung, oder Sozialrecht verfügte. Die vielgepriesene Mitsprache der nationalen Parlamente beschränkt sich im Wesentlichen auf Anhörungsrechte - entschieden wird im Rat und im Europäischen Parlament ("EP"). Konkret wird von den Beschwichtigern folgendes angesprochen: Die nationalen Parlamente haben einen Anspruch darauf, dass ihnen EU-Gesetzesentwürfe vorgelegt werden. Dazu dürfen sie dem Rat, dem EP oder der Kommission Stellungnahmen zur Kenntnis bringen (siehe Protokoll "ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION" zum EU-Reformvertrag, Amtsblatt C 306/148 v 17.12.2007). Eine qualifizierte Minderheit der nationalen Parlamente darf außerdem die Prüfung eines Gesetzesentwurfes veranlassen, wenn argumentiert werden kann, dass der Entwurf das Subsidiaritätsprinzip verletzt, also der Gesetzeszweck genausogut auf nationaler Ebene erreicht werden könnte. Die Hälfte der den nationalen Parlamenten zugeteilten Stimmen (2 pro Nation) kann die Prüfung eines Gesetzesvorschlages (d.i. eines Entwurfes, der dem EP bereits vorgelegt wurde) aus den gleichen Gründen veranlassen. Diese Eingaben begründen aber keinen weitergehenden Rechtanspruch, da - theoretisch selbst bei einer überwältigenden Ablehnung durch die nationalen Parlamente - der Rat und das EP entscheidet (siehe Protokoll "ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT" zum EU-Reformvertrag, Amtsblatt C 306/150 v 17.12.2007, insbesondere dessen Artikel 7). Die bereits bisher wirksame
Einschränkung der nationalen Autonomie rührt daher, dass die
vertraglich vereinbarte Schaffung des
Binnenmarktes zum Anlass genommen wird, nicht nur Zölle zwischen
den Mitgliedstaaten abzuschaffen, sondern auch jeglichen Unterschied in
nationalen Gesetzgebungen, der auch nur im entferntesten die
Verkehrsfreiheiten berühren könnte, zum Anlass einer Aushebelung durch den EuGH
zu nehmen. Diese Verkehrsfreiheiten betreffen das private
und wirtschaftliche Niederlassungsrecht von EU-Rechtssubjekten
(für EU-Bürger, EU-Arbeitnehmer und EU-Unternehmungen), sowie
die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit. Zwar ist ein Recht auf Arbeit Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts, andererseits haben die Mitgliedstaaten schon bisher kein Recht mehr, die Einhaltung kollektivvertraglicher
Mindestlöhne in ihrem Hoheitsgebiet lückenlos
durchzusetzen. Den gleichen Effekt hat die durch die oa
EU-Zielsetzungen geförderte Verlagerung der Arbeit in
Billiglohnländer, durch die ein fundamentales Prinzip der freien
Marktwirtschaft, der Wettbewerb, ausgehöhlt wird. Diesem
Wettbewerb allein haben wir in den letzten hundert Jahren eine
Steigerung der Produktivität zu verdanken, die es ermöglicht,
dass heutzutage in jedem Haushalt eine Waschmaschine steht. Denn wo
stünden wir, wenn auf jeden Haushalt rechnerisch nur alle 200
Jahre eine Waschmaschine käme?
Abschließend noch drei
links, nämlich zu zwei Plattformen gegen den EU-Reformvertrag
sowie
zu einer Informationsplattform über die EU, sowie
Vertragsmaterialien: Plattform
"Rettet Österreich!" sowie EU-Kritik vom "NFÖ" EU-Reformvertrag
- endgültige offizielle Version (Amtsblatt C 306 v 17.12.2007) Endlich
nach einigen Monaten
auch eine leserfreundliche
Version des Vetrages von Lissabon
- wenn auch nicht offiziell, sondern von
der "FOUNDATION FOR EU
DEMOCRACY", und nur in Englisch. Für
Puzzle-Spieler die Vorgängerverträge - 'Nizza' nicht im
Volltext: EU-Vertrag
& EG-Vertrag
- Stand Nizza (Amtsblatt C 80 v 10.3.2001, laut BGBl III 2003/4) EU-Vertrag &
EG-Vertrag
- Stand Amsterdam (Amtsblatt C 340 v 10.11.1997) Tipps
für's Schnellverfahren: Durchsuchen Sie die
Nizza-Änderungen nach Vorkommen der Buchstabenfolge 'mehrheit'.
Rufen Sie auch die Amsterdam-Fassung auf, und steigen Sie dort in die
Kapitelübersicht ein. Sie werden feststellen, dass von Mehrheit
noch bei Nizza zum einen nur in der Aussen-, der Handels- und
Wirtschaftspolitik die Rede ist, insbes. ggü Drittstaaten oder
internat. Organisationen. Zum anderen wird 'mehrheitliches' nur in der
Sozialpolitik, in Regelungen zur EU-Bürokratie und zum
EU-Parlamentarismus erwähnt (EURATOM einmal ausgeklammert). Wenn
von Befürwortern davon die
Rede ist, dass schon bisher in großartigen
137 Bereichen Mehrheitsentscheidungen vorgesehen sind, so trifft
das nur unter Einbeziehung des
Sekundärrechts, also insbes. der Richtlinien, zu. Hier
werden Äpfel mit Birnen
vermengt! Auf der gesamten
EU-website gibt es keine konsolidierte(=aktualisierte) Gesamtfassungen
der Verträge nach Amsterdam, sondern nur konsolidierte Artikeln,
so dass man hunderte Artikeln zusammenstoppeln müsste, um
eine lesbare aktualisierte Fassung zu erhalten. Welcher
berufstätige Bürger, der anders als die EU-Politiker sein
Geld erwirtschaften muss, wird dafür die Muße aufbringen?
- Na dann Prost, auf Glasnost und Perestroika! Erstveröffentlichung: 2008-03-31; zuletzt aktualisiert: |