Die
in der Menschheitsgeschichte wirkmächtigste Aggression bildeten
stets Lügen in Form von Halbwahrheiten und
Übertreibungen. - Macht ist das Vermögen, ungezügelt zu lügen. |
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Steckbrief
gem §§ 24 u 25 Mediengesetz:![]() Target: Norbert
Mühlhauser, geb 4.2.1959
Klagsadresse: Burgholzstr. 12, A-3352 St.Peter/Au Diese website unterliegt der ausschließlichen Verfügungsgewalt der obig angeführten Privatperson. Grundlegende Richtung dieses Mediums: Die (mentale) Erhebung gegen die strukturelle Ausbeutung des Individuums durch Gesellschaftsarchtiketen, d.h. durch jene, die vermeinen, der Bürger wäre nur Bewirtschaftungssubstrat zur höheren Ehre des zivilisatorischen Gesamtkunstwerkes von Machthabern (=Meinungsmachern). Zur Privatperson: Der Verfasser hat keinerlei politische Intentionen mit Ausnahme des politischen Ausdrucks. Seine perönlichen Präferenzen sind:
Wegen der in dieser Gesellschaft hemmungslos exekutierten Gesinnungskontrolle ist ihm als Normalbürger die Einrichtung eines Diskussionsforums auf dieser website nicht möglich, da damit verbundene Rechtskosten für Normalbürger nicht finanzierbar sind und er sich andererseits auch nicht zum Handlanger der Gesinnungskapos machen möchte - ganz abgesehen von den erfoderlichen Zeitressourcen für die gebotene "Moderation", sprich: Selbstzensur. Lobpreisungen, Wünsche, Anregungen und Beschwerden bitte an folgende eMail schicken: Da der Verfasser sich jedoch sein Einkommen selbständig erwirtschaften muss, hat er für Privatveranlassungen wie derlei Beantwortungen nur vielleicht 2 Stunden im Monat Zeit. |
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Anschlag auf
den abendländischen Grundwert der Meinungsfreiheit Der Ministerialentwurf
des TerrorismuspräventionsG'10 beinhaltet in Gestalt des darin
novellierten § 283 StGB einen Anschlag auf den
abendländischen Grundwert der
Freiheit des politischen Ausdrucks, vulgo: eine Totalzensur. Die zu
inkriminierende
Passage lautet wie folgt:
§ 283. (1) Wer öffentlich zu [-] Gewalt oder [-] Hass oder [-] auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien [-] der Rasse, [-] der Hautfarbe, [-] der Sprache, [-] der Religion oder der Weltanschauung, [-] der Staatsangehörigkeit, [-] der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, [-] des Geschlechts, [-] einer Behinderung, [-] des Alters oder [-] der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht. -------[Zitatende]------- Der Entwurfsfassung ist somit zu entnehmen, dass gegen Personengruppen, wie sie durch äußere Merkmale, angeborene oder kulturvererbte Eigenheiten oder durch aus freien Stücken angenommene Einstellungen und Präferenzen definiert sind, nicht zu Hass aufgereizt werden darf - und zwar unabhängig davon, ob negative Einstellungen durch wahrhaftige Feststellungen transportiert werden: etwa über die Mentalität, oder über statistisch unterlegte Verhaltensweisen oder in Form einer Kritik an gesetzten Akten und gestellten Ansprüchen, die von einem einschlägigen Gruppenselbstverständnis getragen werden. Da, wie allgemein bekannt, jedwedes Stilmittel des menschlichen Ausdrucks, insbesondere auch die analytische Kritik, negative Wertungen in Bezug auf gesellschaftliche Kräfte vermitteln und Gemütswallungen verursachen kann, wird durch eine solche Gesetzesformulierung jedwede von einer Elite unerwünschte politische Meinungsverschiedenheit unterbunden. Sogar Ironie als Variante des Sarkasmus kann nämlich aufreizen, wie den Ausführungen über "ehrenwerte" Männer in der berühmten Grabrede des Mark Anton (nach der Darstellung Shakespeares) zu entnehmen ist. Verboten wäre dadurch bspw, Folgendes zur Sprache zu bringen » die gehäufte mediale Berichterstattung über Fälle des sexuellen Missbrauchs v. Kindern, da dies geeignet ist, zu Hass gegen Menschen mit der Neigung zu Päderastie oder Pädophilie aufzureizen (oder gegen wen auch immer eine aufgebrachte Masse für verdächtig genug hält - etwa Singles); » Haarfarbe, Hautfarbe bzw Ethnizität oder Sprache in Fahndungssteckbriefen; » Haarfarbe, Hautfarbe bzw Ethnizität oder Sprache in Kriminalchroniken der Medien; » unerwünschte Untersuchungsergebnisse bzw Statistiken über Zuordnungen (s.o.) v. Straftätern/Häftlingen; » Missstände von Gesinnungsgemeinschaften, die zu Pfründegenossenschaften zu verkommen drohen; » Kritik an Lehrsätzen von Konfessionen und am Verhalten von Konfessionsgemeinschaften, generell oder hins der Gruppe von deren geistlichen Repräsentanten; » Kritik an Dogmen von Gesinnungsgemeinschaften, soweit ihnen schädliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit ('Gesellschaft') unterstellt werden; » Kritik am Verhalten einzelner Staaten (und damit deren Angehörigen), soweit diesem völkerrechtl. oder menschenrechtl. Relevanz zukommt; » Aufzeigen von Gräueltaten, die von Staaten (und damit deren Staatsangehörigen) historisch zu verantworten sind; » Kritik an Forderungen diverser Gruppierungen, deren Selbstverständnis auf den Katalogkriterien der Gesetzespassage gründet, soweit diese Kritik eine Maßlosigkeit oder Bevorrechtung geltend zu machen sucht; » Anfechtungen von Denkverboten, Meinungsdiktaten, Sprachregelungen oder Kommunikations- und Informationsblockaden, die dem Schutz der gesetzlich definierten Gruppen dienen, wodurch sich die Anfechtenden ja der Gefahr einer gehässigen Gegenreaktion aussetzen ... - all dies kann nämlich zu Hass, abhängig von der mentalen Befindlichkeit der Informationsbürger, aufreizen. Zu betonen ist hier die angesprochene Unwägbarkeit der Auswirkung, weil sie von den Launen des die politische Botschaft Rezipierenden abhängt. Hass ist, um diesen Begriff im hier maßgeblichen strafrechtl. Kontext einmal zu klären, zweifellos die Kombination von Wut mit subjektbezogener (Verbal-)Aggression resp Aggressivität, ohne dass es dazu der Ausübung eines physischen Gewaltaktes zu irgendeiner Zeit durch den "Aufgereizten" bedürfte! Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine der durch den Paragraphen geschützten Gruppen vermittels ihrer Repräsentanten gehässig werden kann, diese Gehässigkeit ihr im Gegenzug aber nicht vorgehalten werden können soll, weil Letzteres ja zu Hass aufreizen könnte! Es sei nochmals zusammengefasst: § 283 StGB des TerrorismuspräventionsG'10 idF ME institutionalisiert unter Androhung von Freiheitsstrafen ein totales Verbot des politischen Ausdrucks (vulgo: Zensur), ▬ weil Hass nunmehr quasi gedankenpolizeilich unterbunden werden soll, als ob Hass per se etwas Kriminelles wäre und als ob es nicht in der Verantwortung jedes Einzelnen läge, seine Emotionen nicht in physische Gewalt ausarten zu lassen; ▬ weil auch die Verbreitung wahrheitsgemäßer Fakten zu Hass aufreizen kann ( - ohne dass die "Verbrämung" zumindest bei gescheiteren Leuten etwas daran ändern könnte); ▬ weil zu Hass gegen Zuwiderhandelnde oder Widersprechende auch durch Verbreitung von Inhalten aufgereizt werden kann, die rechtmäßige Interessen durch Vermittlung allgemein menschlicher Emotionen positiv ansprechen; (in der politischen Praxis freilich oftmals im Verein mit verfälschten Sachverhalten und/oder konstruierten Korrelationen; als Stichworte seien "Feinstaub", "CO2-Giftgas", "Passiv-Rauchen", "Frauenbenachteiligung bzw -gleichbehandlung", div Suchtgefahren, übertriebene Alkoholbeeinträchtigungen, ständig wachsende Sicherheitsauflagen etc angeführt) ▬ weil gemäß dem umfangreichen Gruppenkatalog des Gesetzesentwurfes gegen so gut wie keine Gruppe oder einzelne Elemente daraus mehr ein Vorwurf vorgebracht werden darf, selbst wenn er auf etwas anderem als Lagerdenken bzw Gruppenzugehörigkeit beruht ( - "geschützt" ist etwa jede Rasse, Schwarze wie Weiße, gleichviel ob die Rassenzugehörigkeit Gegenstand ist - kein "wegen"! Auch darf zwar gegen ein Mitglied der geschützten Gruppen nicht wegen dessen Zugehörigkeit zu Hass aufgereizt werden; müssen jedoch mehrere Vertreter einer Gruppe eines verwerflichen Verhaltens geziehen werden, so wird damit unweigerlich zu Hass gegen die gesamte geschützte Gruppe aufgereizt, weil sich die Allgemeinheit im Wege der Induktion entsprechende Gedanken über die Gruppe als Ganzes machen werden wird ...). Quelle: www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00119/pmh.shtml Relevanter Kontext betr. 'Grundrechte'-Agentur: http://europenews.dk/de/node/24208 Erstveröffentlichung:
2010-03-03; zuletzt aktualisiert: |